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Nach § 15 BtOG haben alle anerkannten Betreuungsvereine in Sachsen die Aufgaben:

  • Gewinnung, Einführung, Fortbildung, Beratung und Anbindung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer
  • zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren, in Einzelfällen auch Beratung bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu geben
  • Bevollmächtigte zu beraten

Als rechtlicher Betreuer auch im Ehrenamt ist man nach § 1814 ff. BGB berechtigt und nach den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis verpflichtet den Betroffenen bei Entscheidungen zu unterstützen bzw. dessen Angelegenheiten selbstständig nach dessen Wünschen zu regeln. Da diese Aufgaben sehr vielgestaltig sein können, besteht für jeden ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer die Möglichkeit sich einem anerkannten Betreuungsverein vertraglich anzuschließen und dort selbst beraten und unterstützen zu lassen.

Eine Berechtigung zur Vertretung bei z.B. krankheitsbedingter fehlender oder eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit gibt es nur im Bereich der Gesundheitssorge für Eheleute nach dem seit 01.01.2023 existierenden Ehegattennotvertretungsrecht. Daher ist es wichtig, für den „Ernstfall“ vorzusorgen und festzulegen, wer in welchem Umfang für welche Bereiche Entscheidungen treffen darf. Dies wird dann in einer Vorsorgevollmacht (Verlinkung auf Formular) geregelt.

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer als rechtlicher Betreuer für den Fall der fehlenden Einsichtsfähigkeit durch das zuständige Betreuungsgericht bestimmt werden soll. Diese Regelung kann isoliert und ohne eine Vorsorgevollmacht geregelt werden.