Eine Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1896 ff. BGB) ist dann erforderlich, wenn ein volljähriger Mensch seine rechtlichen Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Erkrankung oder geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht oder nicht umfassend selbständig erledigen kann.
Auf Antrag der oder des Betroffenen bzw. auf Anregung Dritter (z.B. durch Angehörige, Krankenhäuser, Pflegedienste) prüft das zuständige Betreuungsgericht auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes ob und in welchem Umfangdie Einrichtung einer Betreuung für die betroffene Person
notwendig ist.
Bei der Auswahl einer geeigneten Betreuerin bzw. eines geeigneten Betreuers hat das Betreuungsgericht darauf zu achten, dass das Ehrenamt gegenüber der beruflichen Betreuungsführung immer Vorrang hat, beispielsweise zunächst geprüft werden muss, ob Angehörige der betroffenen Person für die Übernahme der Betreuung zur Verfügung stehen.
Außerdem hat das Gericht die Pflicht, die betroffene Person persönlich anzuhören und bei der Beschlussfassung die Aufgabenkreise für die Betreuungsführung auf die tatsächlich erforderlichen zu begrenzen. Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person hat ein betreuungsrechtlicher Beschluss nicht. Die betreute Person kann weiterhin vollumfänglich selbständig handeln.
Grundsätzlich muss bei der Einrichtung einer Betreuung das Hauptaugenmerk also auf dem Erhalt und der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person liegen, sie dient ausschließlich deren Wohl. Aufgabe der Betreuerin bzw. des Betreuers ist es, alle zu regelnden Angelegenheiten mit der betreuten Person (soweit möglich) zu besprechen und im Sinne der ermittelten (mutmaßlichen) Wünsche zu handeln, soweit diese nicht dem Wohl der betreuten Person zu wider laufen.
Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist dem Gericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet, insbesondere mittels jährlicher Berichtserstattung und Rechnungslegung.
Bei einer bestehenden Vorsorgevollmacht ist die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers regelmäßig ausgeschlossen